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   AG Rüsselsheim, 18.04.2013 - 3 C 2265/12 (39)   

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https://dejure.org/2013,47394
AG Rüsselsheim, 18.04.2013 - 3 C 2265/12 (39) (https://dejure.org/2013,47394)
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 18.04.2013 - 3 C 2265/12 (39) (https://dejure.org/2013,47394)
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 18. April 2013 - 3 C 2265/12 (39) (https://dejure.org/2013,47394)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • reise-recht-wiki.de

    Verstopfter Kerosinfilter ist kein außergewöhnlicher Umstand

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Ausgleichsanspruch / "außergewöhnlicher Umstand"/Technischer Defekt / Verstopfter Kerosinfilter / Außergerichtliche Anwaltskosten

  • diekmann-rechtsanwaelte.de

    Ein verstopfter Kerosinfilter stellt keinen außergewöhlichen Umstand iSd. FluggastVO dar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RRa 2014, 50
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 18.04.2013 - 3 C 2265/12
    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07 und C-432/07) sowie des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2010 (Aktenzeichen Xa ZR 95/06) sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 h oder mehr erleiden, ihr Ziel also nicht früher als 3 h nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 18.04.2013 - 3 C 2265/12
    In Anlehnung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.12.2008 (Aktenzeichen C-549/07) kommt ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs wegen technischer Mängel - nicht zuletzt wegen des sicherzustellenden hohen Schutzniveaus für Fluggäste - nur dann in Betracht, wenn die technischen Probleme auf tatsächlich unbeherrschbare Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sind - wie beispielsweise versteckte Fabrikationsfehler, Sabotageakte oder terroristische Handlungen.
  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06

    BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 18.04.2013 - 3 C 2265/12
    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07 und C-432/07) sowie des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2010 (Aktenzeichen Xa ZR 95/06) sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 h oder mehr erleiden, ihr Ziel also nicht früher als 3 h nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
  • OLG Köln, 27.05.2010 - 7 U 199/09

    Begriff der außergewöhnlichen Umstände i.S. von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr.

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 18.04.2013 - 3 C 2265/12
    Technische Defekte sind indes nicht schlechterdings als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen Verspätung oder Annullierung eines Fluges befreien können (a. A. insb. OLG Köln, Urteil vom 27.5.2010, Az. 7 U 199/09).
  • LG Darmstadt, 01.12.2010 - 7 S 66/10

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Außergewöhnliche Umstände /

    Auszug aus AG Rüsselsheim, 18.04.2013 - 3 C 2265/12
    Dass dieser Fehler selten und ungewöhnlich sei, ist für eine Qualifikation des Defekts als außergewöhnlicher Umstand nicht ausschlaggebend (so auch Landgericht Darmstadt, Urteil vom 01.12.2010, Az. 7 S 66/10).
  • AG Berlin-Wedding, 20.11.2017 - 18 C 146/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Direkter Anschlussflug / Außergewöhnlicher Umstand

    Diese mehr als dreistündige Verspätung ist einer Annullierung gleichzusetzen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 23.4.2015 - 57 S 18/14, RRa 2016, 69 [70]; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 26.7.2013 - 2-24 S 147/12, RRa 2013, 283; LG Hannover, Urt. v. 18.1.2012 - 14 S 52/11, RRa, 2012, 185 [186]; AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.5.2011 - 20 C 84/11, Rn. 14, unter Verweis auf BGH, Urt. v. 18.2.2010 - Xa ZR 95/06, RRa, 2010, 93; AG Rüsselsheim, Urt. v. 18.4.2013 - 3 C 2265/12 (39), RRa 2014, 50 [51]).
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